Allgemeine Geschäftsbedingungen

der adaco Gesellschaft für Gebäudebewirtschaftung mbH, gültig von März 2005 bis Juni 2017

§ 1    Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Personen, sobald sie uns mit einer Dienstleistungen beauftragt haben.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Unterzeichnung des Auftrages oder mit der Annahme der angebotenen Leistungen als anerkannt.
  3. Abweichungen, Ergänzungen oder diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für eine Einbeziehung bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Soweit einmal bekannt gemacht, gelten diese Vertragsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner. Eine Änderung gilt nach Übersendung als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Erhalt ein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Der Poststempel wahrt die Frist.
  5. Diese Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage des Auftragnehmers öffentlich zugänglich und können beim Auftragnehmer ausgehändigt sowie eingesehen werden.

§ 2Gegenstand des Vertrages/ Auftrages

  1. Werkleistungen/Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden.
  2. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt.
  3. Mündliche erteilte Aufträge werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestätigt. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Werktagen widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.
  4. Verträge müssen nicht unbedingt schriftlich oder ausdrücklich geschlossen werden. Es reicht, dass sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass sie einen Vertrag schließen wollen. Die Inanspruchnahme einer an sich kostenpflichtigen Leistung kann durchaus als rechtlich relevante Erklärungshandlung ausgelegt werden.

§ 3Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
  3. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung anderer Unternehmen zu bedienen.

§ 4Aufmaß nach Berechnungsgrundlage bei Dienstleistungen

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
  2. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht den Preis zu reduzieren, da dies bereits bei der Angebotsabgabe einkalkuliert ist.
  3. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  4. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
  5. Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
  6. Für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Unterhaltsreinigung) wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich wie folgt errechnet:
    Anzahl der Reinigungstage pro Woche x 52 Wochen pro Jahr
    = Jahressumme
    Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
  7. Die Bereitstellung von Hygieneartikel (wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Toilettenpapier sowie Mülleimertüten, Streumittel etc.) werden separat in Rechnung gestellt, sofern diese nicht kostenlos vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
  8. Kosten für Maschinen, Geräte und Materialien für wiederkehrende Dienstleistungen sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

§ 5Leistungszeit

  1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
  2. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt.
  3. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
  4. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden inklusive Wegezeiten mit Arbeitswerten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht.
  5. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet.

§ 6Personal

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das durch ordnungsgemäße Verträge gebunden ist. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
  2. Das Reinigungspersonal trägt mit Firmenlogo gekennzeichnete Berufsbekleidung.
  3. Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

§ 7Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des zwölften Monats nach Ablauf bzw. Ende des Vertrages weder unmittelbar selbst noch durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
  2. Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw. Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei einem vom Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender Leistungserbringung beauftragten Unternehmens, für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.
  3. Bei Nichteinhaltung von § 7 Abs.1 und 2 durch den Auftraggeber wird eine Abfindungszahlung/Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von viereinhalb durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 4.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchsanmeldung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 8Reinigungsmaterial und Geräte

  1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.
  2. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt  der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 9Gewährleistung und Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Reinigungsarbeiten bzw. Dienstleistungen, diese auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen.
  2. Die Werkleistungen/Dienstleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme, d.h. innerhalb des auf die durchgeführte Dienstleistung folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist – die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf – zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden.
  3. Bei einmaligen Werkleistungen/Dienstleistung (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftraggeber weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  5. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 10Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienstleistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw. Kalkablagerungen auf Glasflächen kann keine Haftung übernommen werden. Die Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen bzw. Flecken Vorrang. Eventuell erforderlich werdende Zusatzarbeiten, die zu den aufgeführten Leistungen anfallen, werden als Sonderarbeiten extra verrechnet. Die Ausführung hängt von der Rücksprache und der Genehmigung durch den Auftraggeber ab.
  2. Der Auftragnehmer steht nicht für etwaige schlechtere Reinigungsergebnisse in Arbeitsbereichen ein, die erschwert zugänglich sind (z.B. Eck- und Randbereiche können unter besonderen Umständen nicht vollständig gereinigt werden).
  3. Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur eintreten (Glasveredelung mit schmutz- und wasserabweisender Wirkung, mit Nano-Technologie behandelte Oberflächen oder Flächen, die mit pflegenden Reinigungsprodukten behandelt wurden, sowie bei sich auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen). In diesen Fällen dürfen fortführende Maßnahmen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ausgeführt und dann auch gesondert berechnet werden.
  4. Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose Sockelleisten, brüchige Fugen, etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände und Gebäudeteile (z.B. antike, lose Fensterscheiben).
  5. Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird ausgeschlossen.
  6. Bei der Übernahme von Winterdienstleistungen erfolgen maximal 3 Einsätze pro Tag. Ab Bildung einer Schneedecke von 1 cm, bzw. Glatteis behalten wir uns eine Reaktionszeit bis zum Einsatzbeginn von 4 Stunden vor. Auf öffentlichen Gehwegen erfolgt die Ausführung nach den Richtlinien gemäß der Straßen- und Wegeordnung der Städte. Für Schäden, hervorgerufen durch Tropfeisbildung von defekten Dachrinnen, Dachschläuchen, Gesimsen u. ä. haftet der Auftragnehmer nicht. Als Grundlage des Angebotes wurden die Schneeverhältnisse der letzten 10 Jahre dieser Region herangezogen. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht in Fällen extremer Naturereignisse, wie z.B. schweren Schneestürmen mit für diese Region ungewöhnlichen Schneehöhen oder extremen Glatteissituationen. Die Haftungsübernahme richtet sich nach den örtlichen Vorschriften über die Winterdienstpflicht bei öffentlichen Flächen.

§ 12Besondere Haftungsbeschränkungen

Speziell für die Teppichbodenreinigung und der Gestellung von Schmutzauffangmatten wird in nachfolgenden Fällen eine Haftung ausgeschlossen:

  1. Flecksubstanzen wie Gerbstoffe oder Säuren könnten chemisch mit dem Fasermaterial reagieren und sind durch die Reinigung nicht mehr zu entfernen.
  2. Pilzbefall im Grundgewebe kann zum Durchbrechen führen (Moder oder Stockflecken).
  3. Mottenbefall kann eine Ablösung des Flors verursachen.
  4. Vorhandene Defekte (Moder, Risse, geklebte oder abgestoßene Kanten) können sich ausweiten.
  5. Vorhandene, nicht entfernbare Flecken können nach Entfernen der Allgemeinverschmutzung sichtbar werden.
  6. Rückstände von Reinigungsmitteln, falsche Vorbehandlung, Wasserschäden, Farbschäden durch Licht oder Umwelteinflüsse, sowie Retuschen und Ausrüstungen von Flor oder Grundgewebe können das Warenbild verändern.
  7. Für eventuell verbleibende Flecken, Farbänderungen des Teppichbodens, Änderungen der Teppichstruktur oder der Anlösung von Klebstoffen wird keine Haftung übernommen.
  8. Können Schmutzauffangmatten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht getauscht werden, so wird dennoch der vereinbarte Pauschalpreis fällig.
  9. Kommen die ausgelegten Schmutzauffangmatten abhanden oder werden diese durch Zweckentfremdung beschädigt, so werden sie zum Zeitwert in Rechnung gestellt.
  10. Sämtliche Schmutzauffangmatten müssen zum Lieferzeitpunkt (Tausch) an einem zentralen Ort bereitstehen.

§ 13Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederkehren Dienstleistungen auf ein Jahr festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich per eingeschriebenem Brief gekündigt wird. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.
  2. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 75% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern kein Vertragspartner einen anderen Schaden nachweist.
    Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung nur möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend (innerhalb von 2 Arbeitstagen) vom Auftragnehmer behoben werden.
    Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt .
  3. Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.

§ 14Vergütung

  1. Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot angegebenen Preise für die Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Bestandteile des Angebotes sind, werden gesondert berechnet.
  2. Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie Rohstoffkosten (z.B. Reinigungsmittel). Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen des Gebäudereiniger-Handwerks, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 90% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
  3. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung/des Pauschalbetrags.
  4. Sofern nicht extra aufgeführt sind in den angebotenen Preisen keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber kostenlos bereitgestellt oder vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im angebotenen Preis enthalten.
  5. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Sanitärartikel, gelten ab Lager des Auftragnehmers.
  7. Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00 – 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

§ 15Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  4. Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.

§ 16Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 17Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Flächen ausreichend zugänglich sind, damit die Dienstleistungen ungehindert durchgeführt werden können. Nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Dienstleistungen aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
  2. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
  3. Bei der Reinigung von Fensterflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt und zugänglich bereitzuhalten.  Müssen vom Auftragnehmer Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

§ 18Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 19Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 20Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 21Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die adaco Gesellschaft für Gebäudebewirtschaftung mbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Die aktuellen AGB finden Sie hier

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